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Eigentumswohnung verkaufen: Muss der Verwalter informiert werden?

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Der Verkauf einer Eigentumswohnung geht mit zahlreichen bürokratischen Vorgängen einher. Einen passenden Käufer zu finden und einen angemessenen Preis für die Wohnung zu verhandeln, ist noch lange nicht alles.

Eine Eigentumswohnung ist Teil des Wohnungseigentums, durch den Kauf erwirbt man jedoch das Sondernutzungsrecht für die Wohnung und das gemeinschaftliche Nutzungsrecht für die Gemeinschaftsflächen. Es wird einem beispielsweise ein Raum im Keller zugewiesen, man bekommt einen Parkplatz in der Garage und einen kleinen Teil des Gartens. Das Foyer der Wohnanlage kann von allen Wohnungseigentümern genutzt, jedoch nicht verändert werden.

Vor dieser rechtlichen Grundlage stellt sich die Frage, ob man seine Eigentumswohnung einfach verkaufen kann, oder ob man den Verwalter der Wohnanlage informieren muss.

Wann muss man den Verwalter über den Verkauf der Eigentumswohnung informieren?

Wenn eine Eigentumswohnung verkauft werden soll, dann muss die Eigentümergemeinschaft ihre Zustimmung zum neuen Käufer geben. Stellvertretend ist in vielen Wohnanlagen der Verwalter zuständig für die Erteilung der Zustimmung. Die Begründung für diese Regelung ist, dass die Gemeinschaft der Eigentümer davor geschützt werden muss, dass ein unzuverlässiger Käufer in die Eigentümergemeinschaft eintritt. Dieser wäre beispielsweise nicht in der Lage, das Hausgeld zu bezahlen.

Voraussetzung für die Pflicht des Verwalters ist der einschlägige Vermerk in der Teilungserklärung der Eigentümerwohnungsgemeinschaft.

Wer seine Eigentumswohnung verkaufen möchte, muss den Verwalter informieren, sobald ein konkreter Kaufinteressent vorliegt. Der Eigentümer schickt ein Schreiben an den Verwalter, in dem er den Namen und die Adresse des Interessenten nennt. Anschließend ist es die Pflicht des Verwalters, den potenziellen Käufer auf seine Bonität zu prüfen. Hierfür kann eine Auskunftei zur Hilfe genommen werden.

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Wer muss den Verwalter beim Verkauf einer Eigentumswohnung informieren?

Diese Aufgabe hat der Verkäufer der Eigentumswohnung. Der Makler befindet sich in einem regen Austausch mit dem Eigentümer der Wohnung und informiert diesen, sobald es einen potenziellen Käufer gibt, der ernsthaft an der Immobilie interessiert ist. Die persönlichen Daten dieser Person werden vom Eigentümer in einem Schreiben an den Verwalter überreicht, um den Verwalter über den angestrebten Verkauf der Eigentumswohnung zu informieren.

Wann muss die Zustimmung des Verwalters vorliegen?

Ein Verwalter benötigt in der Regel etwa eine Woche, um seine Zustimmung zu erteilen. Seine Zustimmung muss dem Notar vorliegen, damit der Kaufvertrag rechtskräftig von beiden Parteien unterschrieben werden kann. Wenn man seine Eigentumswohnung verkaufen möchte, sollte man den Verwalter deshalb unbedingt rechtzeitig informieren.

In der Teilungserklärung wird festgehalten, wer die Kosten für die Verwalterzustimmung zu tragen hat. In der Regel ist dies laut Gemeinschaftsordnung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Wenn nicht festgeschrieben wurde, wer die Kosten für die Zustimmung des Verwalters zu tragen hat, ist dies der Verkäufer. Er kann wiederum mit dem Käufer eine individuelle Absprache treffen.

Kann der Verwalter seine Zustimmung zum Wohnungsverkauf verweigern?

In § 12 WEG wird die Veräußerungsbeschränkung eingehend behandelt. Der Verwalter kann seine Zustimmung hiernach nur aus wichtigen Gründen verweigern. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn davon auszugehen ist, dass der potenzielle Käufer die Zahlungen des Hausgelds aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten können wird.

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