Wer seine Eigentumswohnung verkaufen möchte, muss hierbei unter Umständen auf das Vorkaufsrecht achten. Wurde ein Vorkaufsrecht eingeräumt, so findet sich dies im Grundbuch wieder. Es bedeutet, dass eine bestimmte Person oder die Gemeinde das Recht hat, beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie einzuschreiten und das Objekt zu erwerben.
Ob ein Vorkaufsrecht vorliegt und für wen es gilt, kann im Grundbuch in Abteilung II nachgesehen werden.
Wenn Sie versuchen, Ihre Eigentumswohnung zu verkaufen, dann spielt das Vorkaufsrecht möglicherweise eine entscheidende Rolle. Es macht deshalb durchaus Sinn, sich mit diesem Thema eingehend zu befassen.
Wer hat beim Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung das Vorkaufsrecht?
Es kommt häufig vor, dass Eigentümer ihre Wohnung verkaufen möchten und auch bereits einen potenziellen Käufer haben. In einigen Fällen wurde der Kaufvertrag sogar schon unterschrieben. Trotzdem muss ein weiterer Schritt durchgeführt werden, damit der Verkauf tatsächlich abgeschlossen werden kann. Der bisherige Eigentümer der Wohnung ist dazu verpflichtet, den Kaufvertrag auch der vorkaufsberechtigten Person vorzulegen.
Die Vorkaufsberechtigten lassen sich in der Regel einer der folgenden Gruppen zuordnen:
- Mieter: Wenn die vermietete Wohnung verkauft werden soll, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Der Mieter kann sich dazu entscheiden, die Wohnung beim Verkauf selbst zu erwerben. Auf diese Weise kann er sich vor einer spekulativen Umwandlung der Mietwohnung schützen. Wohnraum ist heutzutage hart umkämpft und viele Mieter wollen ihr geliebtes Zuhause nicht aufgeben, weshalb sie sich für den Kauf der Immobilie entscheiden.
- Gemeinden: Bei vielen Grundstücken und anderen Objekten hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht. Wenn ein Grundstück verkauft wird, erwirbt es die Gemeinde, um die Stadtplanung weiter umsetzen zu können.
- Erben: Für Erben steht häufig im Vordergrund, dass sie die Immobilien der Familie erhalten wollen. Eigenbedarf ist auch oft ein Grund, von dem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.
Welche Nachteile entstehen durch das Vorkaufsrecht beim Verkauf der Eigentumswohnung?
Auf den ersten Blick entstehen durch das Vorkaufsrecht keine Nachteile, denn der Käufer hat die Möglichkeit, seinen Wohnraum zu schützen und der Verkäufer veräußert seine Immobilie zu den gleichen Konditionen wie an jeden anderen Käufer.
Bei näherem Hinsehen fällt jedoch auf, dass es durch das Vorkaufsrecht zu Verzögerungen kommt. Wenn der Besitzer sein Objekt an einen Dritten verkaufen möchte, dann muss er den Kaufvertrag zunächst einmal der vorkaufsberechtigten Person vorlegen und auf deren Rückmeldung warten.
Hinzu kommt auf Seiten des Käufers, dass dieser kaum Zeit hat, um den Kauf der Immobilie abzuwägen. Wenn ihm der Kaufvertrag vorgelegt wird, muss er innerhalb kurzer Zeit eine Entscheidung für oder gegen die Wohnung treffen. Wird die Immobilie an einen Dritten veräußert, dann droht die Umwandlung der Wohnung, was mit dem Auszug des Mieters einhergeht.
Der Verkauf einer Wohnung ist sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden.
Gibt es in Berlin ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von vermieteten Eigentumswohnungen?
In Berlin gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln und Vorschriften zum Vorkaufsrecht bei Eigentumswohnungen und anderen Immobilien. Hinzu kommt, dass in den Milieuschutzgebieten Sonderregelungen eingeführt wurden. Der Senat verfolgt das Ziel, Wohnraum in bestimmten Bereichen Berlins günstig zu kaufen, um die Bewohner der Bezirke vor Verdrängung und anderen Veränderungen zu schützen. Das angewendete Gesetz befindet sich in § 24 des Baugesetzbuchs. Alle Einzelheiten rund um das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten Berlins behandeln wir in unserem Magazinbeitrag ausführlich. Wer seine Eigentumswohnung in Berlin verkaufen möchte, muss das Vorkaufsrecht beachten.